Lager- und Transportlogistik

Der § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verlangt, dass Ladung so zu verstauen und zu sichern ist, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann.

Der Arbeitgeber ist nach BGV A1 (Grundätze der Prävention) im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten für Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb verpflichtet, mindestens einmal jährlich

Fahrer von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925, bisherige ZH 1/554) geschult wurden.

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