Gefahrgut / Gefahrstoffe

Alle an der betrieblichen Gefahrgutkette beteiligten Personen, die aber keine Fahrzeugführer mit ADR Schein sind, müssen im Gefahrgutrecht arbeitsplatz bezogen informiert sein.

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss das Unternehmen mindestens einen Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)  für die Beförderung gefährlicher Güter schriftlich bestellen ( §3 GbV).

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