Lärmimmissionsmessungen nach Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Um arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und Lärmstress zu reduzieren, wird nach der VDI Richtlinie 2058 Blatt 3 die Einhaltung folgender Schalldruckpegel empfohlen: - 55 dB(A) für überwiegend geistige Tätigkeiten (z.B. Büroarbeiten etc.) - 55 dB(A) in Pausen-, Bereitschafts-, Liege und Sanitätsräumen - 70 dB(A) für einfache und überwiegend mechanisierte Tätigkeiten In Produktionsbetrieben mit Maschinen- oder Fahrzeuglärm werden die vorgenannten Werte häufig überschritten. Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, bei Erreichen bzw. Überschreiten der festgelegten Messwerte entsprechende Maßnahmen durchzuführen. Es gelten folgende Auslösewerte: - Unterer Auslösewert 80 dB(A) für L(Ex) 8h oder pc L Peac 135 dB(C) - Oberer Auslösewert 85 dB(A) für L(EX) 8h oder pc L Peac 137 dB(C)