Mit der Arbeitsstättenregel ASR A2.3 wird die „Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach § 55 Arbeitsstättenverordnung“ (Bekanntmachung des BMA vom 10.12.1987 - IIIb 2 - 34507 - 8) übernommen.
Durch die ASR A2.3 und das Baurecht wird die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen in allen öffentlichen Gebäuden und in Gewerbebetrieben verbindlich gefordert. Auf diesem Plan wird der Gebäude- oder Stockwerkgrundriss mit den Flucht- und Rettungswegen, den brandschutztechnischen und den Erste-Hilfe-Einrichtungen dargestellt. Diese Pläne sind im Gebäude deutlich sichtbar an Stellen aufzuhängen, an denen insbesondere betriebsfremde Personen vorbei gehen.